ALLGEMEINE ZAHLUNGS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN der MaTec & Logistic Production GmbH

§1 Allgemeines
Die vorliegenden allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für sämtliche Lieferungen der MaTec & Logistic Production GmbH, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, die die Bedingungen des Auftragnehmers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das Gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen; eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die Annahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen des Auftragnehmers. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Bedingungen. Die vorliegenden Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Im Übrigen werden die erteilten Aufträge erst durch die jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers verbindlich.

§2 Angebote
Alle Angebote sind freibleibend. Angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, binden den Auftragnehmer jedoch nicht, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Auftragnehmer ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen nachgekommen ist. Die den Angeboten und Lieferungen beiliegenden Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen und sonstigen Unterlagen sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig. An den dem Auftraggeber im Rahmen von Angeboten zur Kenntnis gebrachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor; eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Zur Überprüfung der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot zum Vertragsschluss zu beurteilen sind, kann der Auftragnehmer binnen zwei Wochen ab Eingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.

§3 Lieferung
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Netto-Lieferwertes. Eine weitergehende Haftung für vom Auftragnehmer zu vertretendem Lieferverzug ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 9 Nr. 3) dieser Bedingungen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist, jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich dem Auftraggeber mit. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

§4 Preise
Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung sowie Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und deshalb nicht zurückgenommen. Sollten sich die Erzeugungskosten nach 4 Monaten nach Vertragsabschluss in einer ins Gewicht fallenden Weise nach oben oder nach unten verändern, so ist der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Änderung der Verkaufspreise berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Kauf zusteht.

§5 Zahlung
Zahlungen sind an den Auftragnehmer oder an die von ihm genannten Zahlungsstellen zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Ferner hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug das Recht, ohne Verzicht auf seine Ansprüche, den Liefergegenstand bis zur vollen Befriedigung aus seiner Forderung wieder an sich zu nehmen. Bei Fortnahmen des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwa erneuten Aufstellung, zu Lasten des Auftraggebers. Beim Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede, auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, dass sie ausdrücklich Einziehungsvollmacht besitzen. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Versand und Gefahrenübergang
Die Ware wird ab Auslieferungslager des Auftragnehmers oder Lager des Herstellers geliefert. Versendungen werden nur auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für den Versand in der Bestellung nicht erteilt, so geschieht er nach dem besten Ermessen ohne Verbindlichkeit für preiswerteste Verfrachtung. Die Gefahr geht mit dem Verlassen der Lieferteile aus dem Fabrikgelände des Herstellers oder dem Auslieferungslager des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert (Transportversicherung). Verzögert sich der Versand infolge von vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere auch auf Wunsch des Auftraggebers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers von diesen verlangten Versicherungen zu decken. Es ist Sache des Empfängers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

§7 Eigentumsvorbehalt
Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Für alle Forderungen des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind oder entstehen werden, wird folgender Eigentumsvorbehalt vereinbart: 1)  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der MaTec & Logistic Production GmbH gegen den Auftraggeber einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel Eigentum des Auftragnehmers. Die gekauften Gegenstände dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten beim Auftragnehmer durchführen zu lassen.  2) Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der  Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 3) Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es, dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. Ziffer 3 auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt. 4) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Der Auftragnehmer wird selbst Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.5) Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 6) Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit der MaTec & Logistic Production GmbH ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl und auf Anforderung des Auftraggebers – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. 7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. Er verzichtet auf die Geltendmachung des Einwandes der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Zuge von Pfändungsmaßnahmen, zu, so verpflichtet sich der Auftraggeber, auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen und letztgenannten unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte umsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. 8) Werden die Liefergegenstände durch andere finanziert und wird diesen das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Auftraggeber gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf den Auftragnehmer zur Sicherung aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf den Auftragnehmer über; die Rückübertragung auf den Auftraggeber erfolgt erst durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betreffenden Gläubiger wegen aller ihrer Ansprüche zu befriedigen mit der Maßgabe, dass deren Sicherungseigentum auf ihn übergeht. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums wird insoweit vom Auftraggeber an den Auftragnehmer im Voraus abgetreten. 9) Der Freistellungsanspruch gem. Ziffer 6 gilt entsprechend.

§8 Haftung für Mängel der Lieferung
Der Auftraggeber hat nur dann Mängelansprüche, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 1)  Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich ein billiges Ermessen unterliegenden Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von § 8 Ziffer 1) Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 9. Nr. 3) dieser Bedingungen.  2) Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. 3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden  Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe 4) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Auftragnehmer sind, soweit nicht besondere, vom Auftraggeber zu beweisenden Umständen entgegenstehen, in jedem Falle zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 5) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 6) Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.  7) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.  8) Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nur in Fällen der nachfolgenden Ziffer § 9. Nr. 3) dieser Bedingungen.  9) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 10) Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses vorliegenden § 8 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle, von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1) Der Auftraggeber hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle gemäß den gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fruchtlos verstreichen lässt. Im Falle eines unerheblichen Mangels steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Im Übrigen ist das Recht auf Minderung ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. 2) Liegt Leistungs- bzw. Lieferverzug im Sinne von § 3 dieser Bedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. 3) Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur  - bei Vorsatz  - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitenden Angestellter  - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird  - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

§10 Haftung für Nebenpflichten
1) Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §8 und 9 dieser Bedingungen entsprechend. 2) Dem Auftraggeber wurde eine Einweisung in den Gebrauch der Ware angeboten. Soweit er hierauf verzichtet hat bzw. gegen die bei der Einweisung erteilten Hinweise verstoßen wurde, haftet der Auftraggeber für daraus erwachsende Folgen.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Firma, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

§12 Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer
Der Weiterverkauf der Erzeugnisse des Auftragnehmers darf nur unter Eigentumsvorbehalt unter Zugrundelegung seiner Lieferungsbedingungen erfolgen, solange der Auftraggeber noch Verbindlichkeiten beim Auftragnehmer hat.

Stand: April 2020